AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Wirksamkeit der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Bedingungen“) gelten ausschließlich. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen. Spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung werden sie vom Besteller anerkannt.

Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Mündliche Nebenabreden, Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Ergänzungen oder der Ausschluss dieser Bedingungen sowie Garantie- und Zusicherungserklärungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

1.3 Das HM-Logo und der Name Mummenhoff sind eingetragene Marken der Mummenhoff

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf behalten wir uns ausdrücklich vor.

3. Preisgrundlage

3.1 Die Preise gelten in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung. Aufträge, für die wir nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart haben, werden zu den am Liefertage gültigen Preisen berechnet. Tritt eine Veränderung der Tariflöhne, Tarifgehälter, der Material- oder Energiekosten bis zum Liefertage ein, behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor. Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.

3.2 Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses in Euro treffen den Besteller.

3.3 Erhöhen sich im Preise eingeschlossene Nebenkosten, wie etwa Frachten, Konsulatskosten usw. nach Absendung der Auftragsbestätigung oder entstehen solche neu, gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

3.4 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Leistungserbringung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Lieferfristen, Liefertermine

4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind, sofern nicht anders vereinbart, als annähernde Bestimmung der Lieferzeit zu verstehen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen vom Besteller erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführungen klargestellt sind.

4.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis Ende der vereinbarten Lieferzeit die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend.

4.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

4.4 Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob bei und oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten. Als Hindernisse dieser Art gelten z. B. Betriebsstörungen Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik und Aussperrung Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

4.5 Bei späteren Vertragsänderungen, die sich auf die Lieferzeit auswirken können, verlängert sich diese, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, entsprechend treten die in Nr. 4.4 genannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf diese Hindernisse kann sich der Besteller jedoch nur berufen, wenn er uns unverzüglich benachrichtigt.

5. Höhere Gewalt

Bei Eintritt höherer Gewalt (force majeure) werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller irgendwelche Rechte daraus ableiten kann.

6. Versand und Gefahrenübergang

6.1 Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers versendet, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Versendungskosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.2 Die Art der Versendung liegt in unserem Ermessen, wobei wir besondere Wünsche des Bestellers möglichst berücksichtigen.

7. Abnahme der Ware

7.1 Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erfolgt die Abnahme der Ware durch den Besteller oder dessen Beauftragten im Lieferwerk bei Versandbereitschaft. Die Abnahmekosten (einschl. Zertifikate) trägt der Besteller.

7.2 Nach Abnahme der Ware ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

7.3 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder zu lagern. Die Ware gilt dann mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.

8. Teillieferungen, Abrufaufträge

8.1 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar sind; jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung.

8.2 Bei Abrufverträgen ist der Besteller verpflichtet, uns Abrufe rechtzeitig mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. nicht rechtzeitigem Abruf durch den Besteller sind wir unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte berechtigt, Ersatz unserer Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot zu verlangen sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Im Falle der Lagerung auf dem eigenen Werksgelände steht uns derzeit dabei für jeden Tag der Lagerung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 0,14 pro zur Verfügung gestelltem m² (netto) zu, es sei denn der Besteller weist uns nach, dass nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, sind wir darüber hinaus nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns zu verlangen.

9. Gewichte, Stückzahlen, Maße

Bei Sonderanfertigungen nach Muster oder Zeichnungen sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Menge im Rahmen von ± 10% zulässig. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

10. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

10.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto.

Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet.

10.2 Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest, sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen, Einzugsspesen und Zinsen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und stets sofort fällig.

10.3 Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel herein genommen haben, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden Zahlungsschwierigkeiten, beim Besteller aufkommen oder uns sonstige Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und unsere Ansprüche gegen den Besteller zu gefährden. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder aber nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend machen.

10.4 Wir haben jederzeit Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

10.5 Aufrechnungsansprüche und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung dieser Rechte ist er im Übrigen nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Lieferung innerhalb Deutschlands

11.1.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.

11.1.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

11.1.3 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Unbeschadet der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber voll und pünktlich nachkommt und sich seine Vermögenssituation nicht so verschlechtert, dass unsere Ansprüche gefährdet sind. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen.

11.1.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir erwerben das Eigentum an den hergestellten Zwischen- und Enderzeugnissen, der Besteller ist lediglich Verwahrer. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller sind als die Vorbehaltsware, doch dient die verarbeitete Vorbehaltsware zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren geht das dadurch entstehende Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung Verbindung, Vermischung oder Vermengung auf uns über. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

11.1.5 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

11.1.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

11.1.7 Wir verpflichten uns, Sicherungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit frei zugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen um 10% übersteigen.

11.1.8 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware und die in unserem Miteigentum stehenden Sachen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen die Ansprüche gegen den Versicherer abzutreten.

11.2 Lieferung ins Ausland

11.2.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen uns und dem Besteller ausdrücklich vereinbart.

11.2.2 Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehalts andere Sicherungsrechte zulässt, gelten diese als ausdrücklich vereinbart. Der Besteller ist zur Mitwirkung bei den etwa erforderlichen Eintragungen, Handlungen etc. auf eigene Kosten verpflichtet.

12. Gewährleistung

12.1 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware hat er uns unverzüglich nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Waren und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

12.2 Im Rahmen der Nacherfüllung ist die ersetzte Ware an uns zurückzugeben.

12.3 Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen, von uns zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Besteller bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

12.4 Natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Behandlung und Überbeanspruchung unserer Ware entbinden uns von jeder Haftung.

12.5 Unsere angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, hat der Besteller zu bezahlen, soweit er wusste oder wissen musste, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorlag.

12.6 Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller.

12.7 Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist für den Fall, dass wir zur Nacherfüllung verpflichtet waren, 12 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für die Ware.

12.8 Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der gelieferten Ware übernommen haben. Für den Umfang unserer Haftung ist dabei der Inhalt der von uns übernommenen Garantie maßgeblich.

13. Schadensersatzansprüche

13.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen.

13.2 Dies gilt nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

14. Gewährleistung für Bearbeitungsaufträge

Die Abschnitte 12 und 13 gelten für Bearbeitungsaufträge vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen:

14.1 Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass die zu bearbeitenden Stücke in der vorgesehenen Beschaffenheit und auch aus dem vorgesehenen Werkstoff angeliefert werden. Die Stücke dürfen nicht mit harten Stellen oder sonstigen die Bearbeitung verteuernden Fehlern behaftet sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so berechnen wir Mehrkosten für die Bearbeitung und für unbrauchbar gewordene Werkzeuge. Ferner haben wir Anspruch auf Ersatz unserer Aufwendungen, falls sich die Teile während der Bearbeitung als unbrauchbar erweisen.

14.2 Wir verpflichten uns, die Arbeiten sorgfältig und sachgemäß auszuführen. Der Besteller hat die zu bearbeitenden Teile kostenfrei unserem Werk anzuliefern. Wird ein angeliefertes Stück durch Bearbeitungsfehler unverwendbar, sind wir zur Bearbeitung eines frei anzuliefernden Ersatzstückes im Umfang der ursprünglichen Bestellung bereit. Zur Lieferung eines Ersatzstückes sind wir nicht verpflichtet.

14.3 Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich nach Erhalt des Werkstückes schriftlich anzuzeigen.

Unsere Gewährleistungs- und Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf die Bearbeitung in dem übernommenen Umfang. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

15. Schutzrechte Dritter

15.1 Sind Auftragsgegenstand Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammen­setzungsmerkmale uns der Besteller vorschreibt, so trägt er die alleinige Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht Schutzrechte Dritter verletzt.

15.2 Der Besteller stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte auf erstes Anfordern von den Ansprüchen der Dritten frei.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Erfüllungsort ist Radevormwald.

16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wipperfürth. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.

16.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16.4 Handelsklauseln sind nach INCOTERMS auszulegen.

16.5 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

Mummenhoff, Radevormwald, 01. Februar 2014